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Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Fixum Objektservice · Inhaber Eckhard Singer · Stand: 04.08.2026

Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge an Fixum Objektservice. Sie regeln, was Bestandteil der Leistung ist, was ausdrücklich nicht, und wie Preise, Termine und Abnahme gehandhabt werden.

Inhalt

  1. Geltungsbereich
  2. Angebot und Vertragsschluss
  3. Leistungsumfang und ausgeschlossene Leistungen
  4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  5. Preise und Umsatzsteuer
  6. Nachträge und Mehraufwand
  7. Termine und Ausführung
  8. Zahlungsbedingungen
  9. Storno und Kündigung durch den Auftraggeber
  10. Räumgut, Eigentumsübergang und Wertanrechnung
  11. Abnahme
  12. Mängelansprüche
  13. Haftung
  14. Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Eckhard Singer, handelnd unter Fixum Objektservice, Hermann-Allmers-Straße 13, 26721 Emden (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Wohnungsräumungen, Demontage- und nicht-tragende Rückbauarbeiten, Trockenbau- und Innenausbauarbeiten, Montagearbeiten, Bodenverlegung, Umzüge und Transporte, Hausmeisterservice, Winterdienst sowie Außenanlagenpflege.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Darstellungen von Leistungen in Anzeigen, auf der Website oder in Portalen sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. Der Vertrag kommt durch schriftliche, textliche (E-Mail, Messenger) oder mündliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.

(3) Grundlage jedes Festpreisangebots sind die vom Auftraggeber mitgeteilten Angaben sowie der bei einer Besichtigung oder anhand übersandter Fotos erkennbare Zustand des Objekts. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon wesentlich ab (insbesondere Menge, Zugänglichkeit, Beschaffenheit, Abfallart), gilt § 6.

§ 3 Leistungsumfang und ausdrücklich ausgeschlossene Leistungen

(1) Der Umfang der Leistung ergibt sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

(2) Nicht Gegenstand des Vertrages sind in jedem Fall:

  • Arbeiten an elektrischen Anlagen und Leitungen, Gas-, Wasser-, Abwasser- und Heizungsinstallationen; Anschlussarbeiten dieser Art werden ausschließlich durch zugelassene Fachbetriebe ausgeführt.
  • Eingriffe in tragende Bauteile, Statik, Brandschutz- und Schallschutzkonstruktionen ohne vorliegende, vom Auftraggeber beizubringende Freigabe eines Tragwerksplaners bzw. Statikers.
  • Erkennung, Beprobung, Behandlung, Ausbau oder Entsorgung von Gefahr- und Schadstoffen jeder Art, insbesondere asbesthaltiger Materialien, künstlicher Mineralfasern (KMF), PAK- und teerhaltiger Baustoffe, Bleifarben sowie Schimmelpilzbefall.
  • Zulassungspflichtige Handwerksleistungen der Anlage A der Handwerksordnung, insbesondere Maler- und Lackierarbeiten, Stuckateur-, Putz- und Fliesenarbeiten sowie Maurer- und Betonbauarbeiten.
  • Entsorgung gefährlicher Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG.

(3) Ergibt sich während der Ausführung der begründete Verdacht auf schadstoffhaltige Materialien, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen und den Auftraggeber zu informieren. Die hierdurch entstehenden Wartezeiten und Mehraufwendungen trägt der Auftraggeber; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Die Beauftragung eines zertifizierten Fachbetriebs sowie ein etwaiges Schadstoffgutachten obliegen dem Auftraggeber.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer und Fachbetriebe einzusetzen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher und gewährleistet, dass:

  • er zur Beauftragung berechtigt ist, insbesondere Eigentümer, Erbe, Verfügungsberechtigter oder wirksam bevollmächtigt ist; bei Räumungen versichert er, dass keine Rechte Dritter an den zu räumenden Gegenständen bestehen,
  • die Zugänglichkeit des Objekts zum vereinbarten Termin gewährleistet ist (Schlüssel, Zufahrt, Halteverbot, Aufzugnutzung, Strom- und Wasseranschluss),
  • persönliche Gegenstände, Wertsachen, Dokumente und Datenträger, die nicht entsorgt werden sollen, vor Arbeitsbeginn entnommen oder eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet werden,
  • ihm bekannte Gefahrenquellen, Leitungsverläufe, Vorschäden, Schadstoffvorkommen und Besonderheiten der Bausubstanz vor Arbeitsbeginn unaufgefordert mitgeteilt werden,
  • erforderliche Genehmigungen Dritter (Vermieter, Eigentümergemeinschaft, Behörden) vorliegen.

Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten und Wartezeiten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unterlassenen oder unzutreffenden Angaben beruhen.

§ 5 Preise und Umsatzsteuer

(1) Maßgeblich sind die im Angebot genannten Preise.

(2) Der Auftragnehmer wendet derzeit die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an. Es wird daher keine Umsatzsteuer berechnet und in Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen. Die genannten Preise sind Endpreise.

(3) Entfällt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung – insbesondere durch Überschreiten der gesetzlichen Umsatzgrenzen oder durch Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG –, verstehen sich sämtliche Preise als Nettopreise zuzüglich der dann gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber vor Ausführung der Leistung informieren. Ist der Auftraggeber Verbraucher und liegen zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung weniger als vier Monate, verbleibt es beim vereinbarten Endpreis.

(4) Erbringt der Auftragnehmer nach einem Wechsel in die Regelbesteuerung Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger über; die Abrechnung erfolgt in diesem Fall netto mit entsprechendem Hinweis.

(5) Wartezeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden mit dem vereinbarten Stundensatz, mangels Vereinbarung mit 55,00 EUR je Mitarbeiter und angefangener halber Stunde berechnet.

(6) Bei Privatkunden werden Arbeits- und Fahrtkosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen, damit die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden kann.

§ 6 Nachträge und Mehraufwand

(1) Zusätzliche oder geänderte Leistungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform (E-Mail oder Messenger genügt) vor ihrer Ausführung. Der Auftragnehmer teilt den hierfür anfallenden Preis vorab mit.

(2) Weichen Umfang, Menge, Zugänglichkeit oder Abfallart erheblich von den der Kalkulation zugrunde liegenden Angaben ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mehraufwand nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen. Er weist den Auftraggeber hierauf vor Ausführung der Mehrleistung hin. Der Auftraggeber kann in diesem Fall vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(3) Werden bei Räumungen Abfälle vorgefunden, die einer gesonderten Entsorgung bedürfen (z. B. Altreifen, Farben und Lacke, Batterien, Elektroaltgeräte, Sonderabfälle), werden die tatsächlichen Entsorgungskosten zuzüglich Handlingpauschale gesondert berechnet.

§ 7 Termine und Ausführung

(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Ausführung erfolgt innerhalb des vereinbarten Zeitfensters; eine taggenaue Uhrzeitzusage besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(2) Bei höherer Gewalt, Witterungsverhältnissen, die eine ordnungsgemäße Ausführung unmöglich machen, Krankheit oder Ausfall wesentlicher Betriebsmittel verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und bietet einen Ersatztermin an.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Bei Aufträgen ab einem Auftragswert von 1.500,00 EUR ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes vor Ausführungsbeginn fällig. Bei einer Projektdauer von mehr als fünf Arbeitstagen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen.

(2) Der Restbetrag ist bei Privatkunden mit Abnahme der Leistung, im Übrigen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von fünf Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt.

(3) Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie gegenüber Unternehmern eine Pauschale von 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe von Schlüsseln sowie die Übergabe des Objekts bis zur vollständigen Zahlung fälliger Vergütung zurückzuhalten, soweit dem keine überwiegenden Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

§ 9 Storno und Kündigung durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu (§ 648 BGB).

(2) Zur Vereinfachung der Abrechnung werden folgende pauschalierte Entschädigungen vereinbart, bezogen auf den vereinbarten Auftragswert:

  • bei Absage bis 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: kostenfrei,
  • bei Absage 6 bis 3 Kalendertage vor dem Termin: 15 %,
  • bei Absage 2 Kalendertage vor dem Termin oder später: 30 %,
  • bei Nichtzugänglichkeit des Objekts am Ausführungstag (vergebliche Anfahrt): 30 %, mindestens jedoch 150,00 EUR.

(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bereits angefallene Fremdkosten (insbesondere Container, Halteverbotszonen, Materialbestellungen) sind in jedem Fall zu erstatten.

(4) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers bleibt unberührt; insoweit gilt vorrangig die gesondert erteilte Widerrufsbelehrung.

§ 10 Räumgut, Eigentumsübergang und Wertanrechnung

(1) Mit der Aufnahme der Räumungsarbeiten überträgt der Auftraggeber das Eigentum an sämtlichem zu räumenden Inventar auf den Auftragnehmer, soweit es nicht ausdrücklich und in Textform von der Räumung ausgenommen wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Räumgut einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder einer Wiederverwertung zuzuführen.

(2) Eine vereinbarte Wertanrechnung wird im Angebot gesondert ausgewiesen. Sie beruht auf einer Schätzung des zu erwartenden Verwertungserlöses; ein darüber hinausgehender Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe tatsächlich erzielter Erlöse besteht nicht.

(3) Werden Wertgegenstände, Bargeld oder Dokumente aufgefunden, die erkennbar nicht der Entsorgung zugeführt werden sollten, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und verwahrt die Gegenstände bis zur Klärung.

(4) Auf Wunsch stellt der Auftragnehmer einen Entsorgungsnachweis der beauftragten Entsorgungseinrichtung zur Verfügung.

§ 11 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung verpflichtet. Die Abnahme erfolgt im unmittelbaren Anschluss an die Fertigstellung, in der Regel durch gemeinsame Begehung.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Leistung nach Ablauf dieser Frist als abgenommen. Gleiches gilt bei Ingebrauchnahme oder Weitervermietung des Objekts.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 12 Mängelansprüche

(1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme, bei Bauwerken die gesetzliche Frist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen unverändert.

(3) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf vorhandener Bausubstanz, Vorschäden, nicht mitgeteilten Leitungsverläufen, unsachgemäßer Vorarbeit Dritter oder auf Änderungen und Reparaturen beruhen, die der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen haben.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

(4) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch wird eine Versicherungsbestätigung vorgelegt.

(5) Für Schäden an Gegenständen, die der Auftraggeber entgegen § 4 nicht entnommen oder nicht gekennzeichnet hat, wird nicht gehaftet.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Fragen zu diesem Dokument? +49 151 / 29628025 oder info@fixum-objektservice.de

Eckhard Singer – Fixum Objektservice, Hermann-Allmers-Str. 13, 26721 Emden

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